Witwen- & Witwerrente

Wie geht es jetzt weiter?

Zum Verlust eines geliebten Menschen, folgt zusätzlich oft die Sorge um die künftige wirtschaftliche Existenz. Hier hilft die gesetzliche Rentenversicherung mit verschiedenen Leistungen.

Wenn ein Mensch verstirbt, haben

  • Ehepartner in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
  • Kinder unter 18 Anspruch auf eine Waisenrente.
  • Geschiedene, die ein minderjähriges Kind erziehen, Anspruch auf Erziehungsrente.
  • Geschiedene, die vor dem 01.07.1977 geschieden wurden und noch gewisse Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Witwen, Witwerrente.

Wenn sie als Witwe oder Witwer erneut heiraten, müssen Sie beachten, dass die Rente dann wegfällt. Unter Umständen bekommt man dafür eine Rentenabfindung.
Seit 2002 können Ehepaare anstelle der Hinterbliebenenrente ein Rentensplitting wählen.
Eingetragene Lebenspartner haben ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen – übertragen auf ihre Partnerschaft - erfüllen.
2002 wurde die Hinterbliebenenrente neu geregelt.

Antrag auf Hinterbliebenenrente

Nötige Unterlagen

Deutsche Rentenversicherung

Kleine Witwenrente

Sie sind Witwe

  • unter 45 Jahre alt,
  • nicht erwerbsgemindert,
  • erziehen kein Kind,

dann erhalten Sie eine kleine Witwenrente. Diese beträgt 25% der Rente, auf die Ihr Ehemann zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate begrenzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass Sie nach einer solchen Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Falls für Sie das „alte Recht“ gilt, können Sie die kleine Witwenrente auch länger als zwei Jahre bekommen.

Grosse Witwenrente

Anspruch auf diese haben Sie, wenn

  • Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben
  • erwerbsgemindert bzw. seit dem 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig sind
  • vor dem 2. Januar 1961 geboren und wegen Berufsunfähigkeit teilweise erwerbsgemindert sind
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente oder der bereits bezogenen Rente, Ihres Ehepartners.

Besonderheit für Witwer

Ist Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben Sie und Ihre Ehefrau bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung abgegeben, dass das für Sie beide bis 1985 geltende Recht angewendet werden soll, dann erhalten sie eine Witwerrente nur, wenn Ihre verstorbene Frau überwiegend dem Familienunterhalt bestritten hat.

Sterbevierteljahr

Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate wird die Witwenrente in voller Höhe ausbezahlt. Diese Zahlung soll den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. Hat der Ehepartner noch keine Rente bezogen, wird diese „erhöhte“ Rente vom Todestag bis zum Ablauf der folgenden 3 Monate gezahlt. Für geschiedene Witwen gibt es kein Sterbevierteljahr. Das Sterbevierteljahr wird mit dem Hinterbliebenenrentenantrag beantragt.

Rentenvorschuss

War Ihr Ehegatte bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Sie müssen dafür lediglich zum Antrag die Sterbeurkunde vorlegen. Der Vorschuss beträgt das 3-fache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf einmal ausbezahlt. Der Rentenvorschuss muss separat beantragt werden.

Antrag auf Witwenrentenvorschuss

Rentenantrag und Rentenbeginn

Eine Hinterbliebenenrente müssen Sie beantragen. Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner zum Beispiel eine Altersrente, dann wird für den Sterbemonat noch die volle Versichertenrente gezahlt. Die Witwenrente beginnt frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Stand ihrem Ehepartner noch keine eigene Rente zu, beginnt Ihre Witwenrente bereits mit dem Todestag. Die Rente wird allerdings, wie alle Hinterbliebenenrenten, rückwirkend für nicht mehr als 12 Monate vor dem Antragsmonat gezahlt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird.

Sie haben noch weitere Fragen zur Witwen- und Witwerrente? Schreiben Sie uns!

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