Vollmachten

Sorgen Sie vor

Niemand mag es sich vorstellen, aber es kann die Situation eintreten, in der jemand nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies kann durch eine Krankheit, durch einen Unfall geschehen oder auch die Folge einer möglichen Altersdemenz sein.

Der Ehepartner oder die Kinder sind in diesen Fällen nicht automatisch befugt, Entscheidungen im Namen der betroffene Person zu treffen. Es müssen entsprechende Vollmachten vorliegen. Dies fängt bei der Verfügungsgewalt über das Bankkonto an und endet mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Vollmachten und Verfügungen zum Download

Vorsorgevollmacht Bankvollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, sich um bestimmte klar definierte Bereiche Ihres Lebens zu kümmern, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Den Bevollmächtigten werden umfassende Rechte eingeräumt. Sie sollten daher nur Personen einsetzen, denen Sie vollstes Vertrauen entgegenbringen. 

Die schriftliche Form ist erforderlich (jedoch nicht unbedingt handschriftlich). Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (alle 2 bis 3 Jahre) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von einem Zeugen bestätigt werden, der bekundet, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war. Die bevollmächtigte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden.

Für Banken ist die Vorsorgevollmacht oft nicht ausreichend. Hier sollten Vollmachten auf den bankeigenen Formularen erteilt werden. Soll mit einer Vorsorgevollmacht die Verfügungsgewalt über Grundstücke erteilt werden, so muss diese notariell beurkundet werden.

Sie können in der Vorsorgevollmacht Regeln aufstellen, nach denen die Vollmacht einzusetzen ist. Ein weiterer Schutz vor missbräuchlicher Nutzung der Vollmacht ist die Einsetzung mehrerer Personen, die sich gegenseitig kontrollieren. Wenn Sie niemanden haben, dem Sie umfassend vertrauen, sollten Sie eine Betreuungsverfügung aufsetzen.

Betreuungsverfügung

Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbständig Ihre Angelegenheiten zu regeln, und Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird ein gerichtlich bestimmter Betreuer eingesetzt.

Falls sich im Familien- und Freundeskreis niemand finden sollte, der diese Aufgabe übernehmen könnte, wird ein so genannter Berufsbetreuer eingesetzt. Sie können jedoch im Vorfeld, wenn Ihnen eine Vorsorgevollmacht zu weit geht, eine sogenannte Betreuungsverfügung errichten. Dadurch erreichen Sie, dass kein Fremder, sondern eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson als Betreuer eingesetzt wird.

Die Betreuungsverfügung (=rechtliche Betreuung) soll dem Wohl der bzw. des Betreuten dienen. Das Amtsgericht setzt einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, der die zu betreuende Person im Rahmen folgender Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat:

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht für den medizinischen Bereich. Die jeweilige Person kann im Vorhinein ihre Entscheidungen für die medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung treffen.

Die Patientenverfügung muss in schriftlicher Form – versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers – vorliegen.

Die eigenhändige Unterschrift sollte im Abstand von 2 bis 3 Jahren aktualisiert werden, damit sich der Verfasser im stetigen Zeitabstand mit seinem Willen auseinandersetzt und dies dokumentiert. Gleichzeitig sollte die Patientenverfügung von mindestens einem Zeugen bestätigt werden. Es empfehlen sich auch mehrere Zeugen, da sich möglicherweise einer der Zeugen nicht mehr im Lebensumfeld des Patienten aufhält. Die Zeugen bekunden sodann, dass der Verfasser/Patient beim Abschluss der Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Des Weiteren empfiehlt sich auch, das Formular der Patientenverfügung handschriftlich auszufüllen, da somit deutlich wird, dass sich der Patient intensiv Gedanken über seinen Sterbevorgang gemacht hat.

Wir unterscheiden zwei Patientenverfügungen: 

  • Pro Vita (für das Leben)
    Dies bedeutet, dass alle maximalen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, d.h. lebenserhaltenden Therapien zu Gunsten des Patienten eingesetzt werden sollen.
  • Kontravita (gegen das Leben)
    Dies bedeutet, dass der Patient bei ungünstiger Behandlungsprognose eine Behandlungseinschränkung bzw. -abbruch wünscht, d.h. dass er sich gegen eine Lebensverlängerung bei schwerer Krankheit ausspricht.

Aufbewahrung der Patientenverfügung

Das Original könnte beim Verfasser oder einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine Verwahrung bei einem Notar ist ebenfalls möglich. Eine Abschrift sollte auch jeder Zeuge aufbewahren. Es ist jedoch davon abzuraten, die Patientenverfügung beim Testament aufzubewahren, da das Testament meist erst nach dem Tode geöffnet wird.

Der Patientenverfügung kann auch die Möglichkeit einer Organspende angeschlossen werden. Eine Patientenverfügung kann sowohl mit der Vorsorgevollmacht als auch mit der Betreuungsverfügung kombiniert werden.

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